AGB
1. Allgemeines, Begriffserläuterungen, Geltungsbereich; Datenschutz
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen der PV Energy Germany GmbH, Leimen, (im Folgenden “ PV Energy
Germany”) mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des §
14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden “Kunde” oder
“Kunden”).
1.2. Ist in diesen AGB von „DC- Montage“ die Rede, ist damit die gesamte Dachmontage
gemeint, von „AC- Montage“ die Elektroinstallation.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die
Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen nebst Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen
(im Folgenden “Produkte“).
1.4. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle
künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass PV
Energy Germany in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; Änderungen dieser
AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der
Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei
Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.
1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn PV Energy Germany hier
von Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn PV Energy Germany die
Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender
Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführen.
1.6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung
von PV Energy Germany maßgebend.
1.7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden PV
Energy Germany gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung
von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von §
126b BGB.
1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in
diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.9. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und
Übermittlung) handelt PV Energy Germany nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom
Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden bei PV Energy Germany
elektronisch gespeichert. PV Energy Germany ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung
erforderlichen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte
weiterzugeben. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen
personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung von PV Energy
Germany. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g.
Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller
Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen
2.1. Die Angebote der PV Energy Germany sind für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen ab
Zugang beim Kunden (im Folgenden „Frist“) verbindlich (im Folgenden „Angebot“). Sofern
der Kunde nicht innerhalb der Frist gegenüber PV Energy Germany die Annahme des
Angebots schriftlich oder in Textform erklärt (im Folgenden „Vertragsschluss“), ist PV
Energy Germany nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für
die Einhaltung der Frist ist die Abgabe /der Versand der Annahmeerklärung.
2.2. PV Energy Germany ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen
bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts
vor dessen Lieferung zu verlangen.
2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein das Angebot von PV
Energy Germany einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder sonstige
Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene
Angebot ersetzt.
2.4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot
gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,
Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein
informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von PV Energy Germany zu
liefernden Produkten oder zu erbringenden Leistung dar. Proben und Muster dienen
dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen,
Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im
Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen
des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart
behält sich PV Energy Germany auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor,
sofern diese Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des
Kunden widersprechen, oder sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußere
Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare
Änderungen erfährt.
2.6. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen,
Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen“) behält sich PV Energy
Germany seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor.
Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede
darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung,
Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige
gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.
2.7. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen,
statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er PV Energy
Germany für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dass durch
die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente,
Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde
stellt PV Energy Germany von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der
vorstehend genannten Pflichten PV Energy Germanygegenüber geltend gemacht werden.
3. Umfang der Leistungen
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der PV Energy Germany sowie
eventuell vereinbarter Nebenleistungen.
3.2. Die PV Energy Germany ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages
erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3 Die PV Energy Germany ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im
Angebot nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich
erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in
Rechnung zu stellen. Dazu gehört insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren,
längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigung des Zählerschrankes zur
Einspeisung.
3.4. Der grundsätzlich für die Inbetriebnahme der PV- Anlage notwendige Zählertauschtermin
ist keine Leistung der PV Energy Germany, sondern die des zuständigen Netzbetreibers.
Termine werden vom Netzbetreiber vergeben und PV Energy Germany hat auf diese Vergabe
keinerlei Einfluss. Zwischen elektroseitiger Montage und Zählertauschtermin können bis zu 8
Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim
Netzbetreiber anfallen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
4.2. Sofern im Angebot nichts ausdrücklich anderes angeboten worden ist, ist der gesamte
Kaufpreis unverzüglich nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung
ohne jeden Abzug zu bezahlen (im Folgenden „Fälligkeit“). Maßgebend für das Datum der
Zahlung ist der Zahlungseingang bei PV Energy Germany. Mit Ablauf vorstehender
Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten
Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
4.3. Befindet sich der Kunde aufgrund einer Mahnung oder, wenn es sich bei dem Kunden um
einen Verbraucher handelt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne
Mahnung, in Verzug, ist PV Energy Germany berechtigt, dem Kunden für jede weitere
Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der
Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung
der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist PV Energy Germany berechtigt, Fälligkeits- bzw.
Stundungszinsen iHv. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von
Euro 40,00. PV Energy Germany behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und
befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist PV Energy Germany ferner
berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur
Zahlung offenstehenden Teilbetrages.
4.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist PV Energy Germany unbeschadet weiterer
Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB,
berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und
sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, PV Energy Germany ausdrücklich
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
4.6. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn
die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von
PV Energy Germany anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden
oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der PV
Energy Germany gefährden, kann PV Energy Germany noch ausstehende Leistungen, bzw.
Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen.
Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz
Fristsetzung nicht leistet, ist PV Energy Germany zum Rücktritt vom Vertrag und zum
Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt,
bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts und
Schadenersatzrecht.
5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und
Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann.
5.2. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für
die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört dazu insbesondere die Prüfung
der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich. Es gilt
vorstehend Ziffer 2.7.
5.3. Der Kunde gestattet PV Energy Germany und den von ihr beauftragten Dritten
uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten
Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts geht zu Lasten des Kunden.
5.4. Die Lieferung der Komponenten erfolgt frei Bordsteinkante.
5.5. Sofern der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit
wünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen
Mehrkosten vereinbart werden. wird PV Energy Germany dem Kunden vorab mitteilen. ist
mit Mehrkosten für den Kunden verbunden.
5.6. Der Kunde ist verpflichtet, für die angelieferte Produkte einen Lagerplatz in einem
abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem die angelieferten Produkte bis zur
Montage gelagert werden können. Die Produkte werden, sofern es sich um Module und
Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 80cm x 120cm) und im Übrigen in
Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 6m
haben. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der
angelieferten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen PV Energy Germany und
dem Kunden abgestimmt.
5.7. Sowohl nach der DC- Montage als auch nach der AC- Montage erstellt der jeweilige
Monteur zwei Protokolle; eines ist für PV Energy Germany und das andere für den Kunden
bestimmt. Der Kunde hat bei Abnahme der Arbeiten auf das ihm zugedachte Protokoll zu
bestehen.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart werden.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden
nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der
Behinderung. Das gilt nicht, wenn PV Energy Germany die Verzögerung zu vertreten hat.
Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen wie Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw. – die es PV Energy Germany nicht nur vorübergehend
erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat PV Energy
Germany auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt
auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von PV Energy Germany beauftragten
Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3. Sämtliche Liefer- sowie Montageverpflichtungen der PV Energy Germany stehen unter
dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung.
6.4. Der Kunde kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins/Lieferfrist PV Energy Germany in Textform auffordern, binnen einer
angemessenen Frist zu liefern. Sollte PV Energy Germany einen ausdrücklichen
Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn PV Energy Germany aus
anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde PV Energy Germany eine angemessene
Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn PV Energy Germany die Nachfrist
fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.5. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der
Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er PV Energy Germany gegenüber seine sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist PV Energy Germany unbeschadet seiner sonstigen Rechte
berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder
nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von PV
Energy Germany gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. PV Energy Germany behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftig entstehender – Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für
bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.
7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“)
dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet,
noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte,
insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch
Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der
PV Energy Germany in Schriftform mitzuteilen. Er hat PV Energy Germany alle für eine
Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu
übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie
Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von PV Energy Germany hinzuweisen. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, PV Energy Germany die außergerichtlichen und gerichtlichen
Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde PV Energy Germany für den
entstandenen Ausfall.
7.4. PV Energy Germany ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer
7.2. und 7.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht PV
Energy Germany nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet
der Kunde hiermit unwiderruflich, dass PV Energy Germany die in seinem Eigentum
stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an
dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch
PV Energy Germany liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
– ein Rücktritt vom Vertrag. PV Energy Germany nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte
zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.5. Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück
einen schuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch
im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich der geltenden USt.) an
PV Energy Germany zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.
7.6. PV Energy Germany verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten
obliegt PV Energy Germany.
8. Gefahrübergang
Gefahrübergang für die von der PV Energy Germany zu liefernden Produkte, welche
regelmäßig PV-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist der
Abschluss der Montage der PV-Anlage bis einschließlich der Inbetriebnahme nach EEG, d.h.
die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV Module und aller zur Erzeugung von
Wechselstrom notwendiger Komponenten. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist
die Anbindung der PV-Anlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die
Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise
Überwachungs- bzw. Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.
9. Gewährleistung
9.1 Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind PV Energy
Germany unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte
schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind
PV Energy Germany unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung
schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei
dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die
Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass Kunde seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der
Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von PV Energy Germany für den
nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.2. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven
Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht,
so ist PV Energy Germany zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn PV Energy
Germany aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
a) sie nicht die zwischen dem Kunden und PV Energy Germany vereinbarte Beschaffenheit
aufweist oder
b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich
Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
9.3. Soweit nicht zwischen dem Kunden und PV Energy Germany unter Beachtung der
geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die
Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn
a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der
Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen
Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag,
insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder.
c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das,
das PV Energy Germany dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder
d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder
Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde
erwarten kann.
9.4. PV Energy Germany verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV- Module,
sofern nicht anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist. PV Energy
Germany prüft darüber hinaus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern.
Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im
Zweifel vor der Installation der PV- Anlage durch ein Blendgutachten auszuräumen.
9.5. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und PV Energy
Germany über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor
Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein
bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die
Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
9.6. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt,
hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. PV Energy Germany ist jedoch berechtigt, die vom Kunden
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden
bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt
vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder
des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt
vom Vertrag erklären.
9.7. Der Kunde hat PV Energy Germany die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde PV Energy
Germany die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften
herauszugeben.
9.8. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann
PV Energy Germany die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9.9. Die von PV Energy Germany geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch
als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder
den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat
PV Energy Germany die Nacherfüllung insgesamt verweigert, , richten sich die Rechte des
Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11
(Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
9.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.11. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die PV Energy Germany
keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf
Well Eternit Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der
Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge
unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete
Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden,
die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von PV Energy
Germany eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der
Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu
lassen.
10. Vertragsrücktritt
10.1 Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen
Selbstbelieferung ist PV Energy Germany berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. PV
Energy Germany ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das
Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das lnsolvenzverfahren
über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
10.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die
Installation einer PV- Anlage unmöglich machen, oder zumindest nur mit einem enormen
Mehraufwand möglich wäre, ist PV Energy Germany ebenfalls dazu berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten. (z.B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/ Tiefbau).
11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
11.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress
nach §§ 478, 479 BGB).
11.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 11.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von PV Energy Germany oder deren
Erfüllungsgehilfen; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung
wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des
vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit PV Energy Germany nicht aufgrund
Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
11.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von PV Energy
Germany für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die
Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um
die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je
Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen und sonstige
Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
11.4. Die in den Ziffern 11.2. und 11.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch,
soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
11.5. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und –
minderung zu treffen.
11.6. Wird während der DC- Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot
dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module
und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.
11.7. Sollte ein Gerüst nicht gebraucht und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine
Kostenerstattung.
12. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass PV Energy Germany das installierte Produkt
als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf.
PV Energy Germany ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als
Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu
veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes
zulassen.
13. Produktspezifische Bedingungen
13.1. Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in
das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem
örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist.
13.2. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem
Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlichrechtliche Anzeige bei der zuständigen
Baubehörde erfolgt ist. PV Energy Germany kann die Vorlage eines entsprechenden
Nachweises vom Kunden verlangen.
14. Verjährung
14.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.
Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor
dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals
gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer
Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an PV Energy Germany oder einen von
PV Energy Germany benannten Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen
wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim
Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden.
14.3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist beträgt abweichend
von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach-
und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.4. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von PV Energy Germany
(§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genannten
Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
14.5. Soweit PV Energy Germany dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen oder infolge eines
Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen
auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die
Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu
einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben
in jedem Fall unberührt.
15. Widerrufsrecht
Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit PV Energy Germany und verwenden
der Kunde und PV Energy Germany für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss
ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Indikatives unverbindliches Angebot,
Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform der PV Energy
Germany sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches
Widerrufsrecht zu, über das PV Energy Germany gesondert belehrt.
16. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen
16.1. PV Energy Germany ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen
des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf – CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der
Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden
Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz
bieten.
16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer
Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von PV
Energy Germany in Leimen (Amtsgericht Heidelberg, Landgericht Heidelberg), soweit der
Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. PV Energy
Germany ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu
erheben.
16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
16.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen der PV Energy Germany GmbH, Leimen, (im Folgenden “ PV Energy
Germany”) mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des §
14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden “Kunde” oder
“Kunden”).
1.2. Ist in diesen AGB von „DC- Montage“ die Rede, ist damit die gesamte Dachmontage
gemeint, von „AC- Montage“ die Elektroinstallation.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die
Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen nebst Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen
(im Folgenden “Produkte“).
1.4. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle
künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass PV
Energy Germany in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; Änderungen dieser
AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der
Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei
Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.
1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn PV Energy Germany hier
von Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn PV Energy Germany die
Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender
Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführen.
1.6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung
von PV Energy Germany maßgebend.
1.7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden PV
Energy Germany gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung
von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von §
126b BGB.
1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in
diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.9. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und
Übermittlung) handelt PV Energy Germany nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom
Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden bei PV Energy Germany
elektronisch gespeichert. PV Energy Germany ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung
erforderlichen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte
weiterzugeben. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen
personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung von PV Energy
Germany. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g.
Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller
Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen
2.1. Die Angebote der PV Energy Germany sind für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen ab
Zugang beim Kunden (im Folgenden „Frist“) verbindlich (im Folgenden „Angebot“). Sofern
der Kunde nicht innerhalb der Frist gegenüber PV Energy Germany die Annahme des
Angebots schriftlich oder in Textform erklärt (im Folgenden „Vertragsschluss“), ist PV
Energy Germany nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für
die Einhaltung der Frist ist die Abgabe /der Versand der Annahmeerklärung.
2.2. PV Energy Germany ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen
bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts
vor dessen Lieferung zu verlangen.
2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein das Angebot von PV
Energy Germany einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder sonstige
Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene
Angebot ersetzt.
2.4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot
gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,
Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein
informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von PV Energy Germany zu
liefernden Produkten oder zu erbringenden Leistung dar. Proben und Muster dienen
dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen,
Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im
Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen
des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart
behält sich PV Energy Germany auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor,
sofern diese Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des
Kunden widersprechen, oder sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußere
Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare
Änderungen erfährt.
2.6. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen,
Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen“) behält sich PV Energy
Germany seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor.
Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede
darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung,
Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige
gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.
2.7. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen,
statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er PV Energy
Germany für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dass durch
die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente,
Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde
stellt PV Energy Germany von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der
vorstehend genannten Pflichten PV Energy Germanygegenüber geltend gemacht werden.
3. Umfang der Leistungen
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der PV Energy Germany sowie
eventuell vereinbarter Nebenleistungen.
3.2. Die PV Energy Germany ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages
erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3 Die PV Energy Germany ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im
Angebot nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich
erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in
Rechnung zu stellen. Dazu gehört insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren,
längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigung des Zählerschrankes zur
Einspeisung.
3.4. Der grundsätzlich für die Inbetriebnahme der PV- Anlage notwendige Zählertauschtermin
ist keine Leistung der PV Energy Germany, sondern die des zuständigen Netzbetreibers.
Termine werden vom Netzbetreiber vergeben und PV Energy Germany hat auf diese Vergabe
keinerlei Einfluss. Zwischen elektroseitiger Montage und Zählertauschtermin können bis zu 8
Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim
Netzbetreiber anfallen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
4.2. Sofern im Angebot nichts ausdrücklich anderes angeboten worden ist, ist der gesamte
Kaufpreis unverzüglich nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung
ohne jeden Abzug zu bezahlen (im Folgenden „Fälligkeit“). Maßgebend für das Datum der
Zahlung ist der Zahlungseingang bei PV Energy Germany. Mit Ablauf vorstehender
Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten
Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
4.3. Befindet sich der Kunde aufgrund einer Mahnung oder, wenn es sich bei dem Kunden um
einen Verbraucher handelt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne
Mahnung, in Verzug, ist PV Energy Germany berechtigt, dem Kunden für jede weitere
Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der
Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung
der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist PV Energy Germany berechtigt, Fälligkeits- bzw.
Stundungszinsen iHv. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von
Euro 40,00. PV Energy Germany behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und
befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist PV Energy Germany ferner
berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur
Zahlung offenstehenden Teilbetrages.
4.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist PV Energy Germany unbeschadet weiterer
Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB,
berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und
sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, PV Energy Germany ausdrücklich
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
4.6. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn
die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von
PV Energy Germany anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden
oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der PV
Energy Germany gefährden, kann PV Energy Germany noch ausstehende Leistungen, bzw.
Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen.
Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz
Fristsetzung nicht leistet, ist PV Energy Germany zum Rücktritt vom Vertrag und zum
Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt,
bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts und
Schadenersatzrecht.
5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und
Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann.
5.2. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für
die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört dazu insbesondere die Prüfung
der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich. Es gilt
vorstehend Ziffer 2.7.
5.3. Der Kunde gestattet PV Energy Germany und den von ihr beauftragten Dritten
uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten
Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts geht zu Lasten des Kunden.
5.4. Die Lieferung der Komponenten erfolgt frei Bordsteinkante.
5.5. Sofern der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit
wünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen
Mehrkosten vereinbart werden. wird PV Energy Germany dem Kunden vorab mitteilen. ist
mit Mehrkosten für den Kunden verbunden.
5.6. Der Kunde ist verpflichtet, für die angelieferte Produkte einen Lagerplatz in einem
abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem die angelieferten Produkte bis zur
Montage gelagert werden können. Die Produkte werden, sofern es sich um Module und
Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 80cm x 120cm) und im Übrigen in
Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 6m
haben. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der
angelieferten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen PV Energy Germany und
dem Kunden abgestimmt.
5.7. Sowohl nach der DC- Montage als auch nach der AC- Montage erstellt der jeweilige
Monteur zwei Protokolle; eines ist für PV Energy Germany und das andere für den Kunden
bestimmt. Der Kunde hat bei Abnahme der Arbeiten auf das ihm zugedachte Protokoll zu
bestehen.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart werden.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden
nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der
Behinderung. Das gilt nicht, wenn PV Energy Germany die Verzögerung zu vertreten hat.
Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen wie Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw. – die es PV Energy Germany nicht nur vorübergehend
erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat PV Energy
Germany auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt
auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von PV Energy Germany beauftragten
Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3. Sämtliche Liefer- sowie Montageverpflichtungen der PV Energy Germany stehen unter
dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung.
6.4. Der Kunde kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins/Lieferfrist PV Energy Germany in Textform auffordern, binnen einer
angemessenen Frist zu liefern. Sollte PV Energy Germany einen ausdrücklichen
Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn PV Energy Germany aus
anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde PV Energy Germany eine angemessene
Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn PV Energy Germany die Nachfrist
fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.5. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der
Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er PV Energy Germany gegenüber seine sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist PV Energy Germany unbeschadet seiner sonstigen Rechte
berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder
nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von PV
Energy Germany gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. PV Energy Germany behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftig entstehender – Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für
bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.
7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“)
dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet,
noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte,
insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch
Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der
PV Energy Germany in Schriftform mitzuteilen. Er hat PV Energy Germany alle für eine
Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu
übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie
Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von PV Energy Germany hinzuweisen. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, PV Energy Germany die außergerichtlichen und gerichtlichen
Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde PV Energy Germany für den
entstandenen Ausfall.
7.4. PV Energy Germany ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer
7.2. und 7.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht PV
Energy Germany nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet
der Kunde hiermit unwiderruflich, dass PV Energy Germany die in seinem Eigentum
stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an
dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch
PV Energy Germany liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
– ein Rücktritt vom Vertrag. PV Energy Germany nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte
zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.5. Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück
einen schuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch
im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich der geltenden USt.) an
PV Energy Germany zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.
7.6. PV Energy Germany verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten
obliegt PV Energy Germany.
8. Gefahrübergang
Gefahrübergang für die von der PV Energy Germany zu liefernden Produkte, welche
regelmäßig PV-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist der
Abschluss der Montage der PV-Anlage bis einschließlich der Inbetriebnahme nach EEG, d.h.
die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV Module und aller zur Erzeugung von
Wechselstrom notwendiger Komponenten. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist
die Anbindung der PV-Anlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die
Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise
Überwachungs- bzw. Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.
9. Gewährleistung
9.1 Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind PV Energy
Germany unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte
schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind
PV Energy Germany unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung
schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei
dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die
Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass Kunde seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der
Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von PV Energy Germany für den
nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.2. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven
Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht,
so ist PV Energy Germany zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn PV Energy
Germany aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
a) sie nicht die zwischen dem Kunden und PV Energy Germany vereinbarte Beschaffenheit
aufweist oder
b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich
Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
9.3. Soweit nicht zwischen dem Kunden und PV Energy Germany unter Beachtung der
geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die
Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn
a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der
Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen
Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag,
insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder.
c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das,
das PV Energy Germany dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder
d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder
Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde
erwarten kann.
9.4. PV Energy Germany verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV- Module,
sofern nicht anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist. PV Energy
Germany prüft darüber hinaus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern.
Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im
Zweifel vor der Installation der PV- Anlage durch ein Blendgutachten auszuräumen.
9.5. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und PV Energy
Germany über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor
Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein
bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die
Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
9.6. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt,
hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. PV Energy Germany ist jedoch berechtigt, die vom Kunden
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden
bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt
vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder
des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt
vom Vertrag erklären.
9.7. Der Kunde hat PV Energy Germany die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde PV Energy
Germany die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften
herauszugeben.
9.8. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann
PV Energy Germany die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9.9. Die von PV Energy Germany geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch
als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder
den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat
PV Energy Germany die Nacherfüllung insgesamt verweigert, , richten sich die Rechte des
Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11
(Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
9.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.11. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die PV Energy Germany
keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf
Well Eternit Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der
Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge
unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete
Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden,
die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von PV Energy
Germany eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der
Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu
lassen.
10. Vertragsrücktritt
10.1 Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen
Selbstbelieferung ist PV Energy Germany berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. PV
Energy Germany ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das
Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das lnsolvenzverfahren
über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
10.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die
Installation einer PV- Anlage unmöglich machen, oder zumindest nur mit einem enormen
Mehraufwand möglich wäre, ist PV Energy Germany ebenfalls dazu berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten. (z.B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/ Tiefbau).
11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
11.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress
nach §§ 478, 479 BGB).
11.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 11.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von PV Energy Germany oder deren
Erfüllungsgehilfen; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung
wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des
vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit PV Energy Germany nicht aufgrund
Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
11.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von PV Energy
Germany für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die
Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um
die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je
Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen und sonstige
Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
11.4. Die in den Ziffern 11.2. und 11.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch,
soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
11.5. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und –
minderung zu treffen.
11.6. Wird während der DC- Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot
dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module
und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.
11.7. Sollte ein Gerüst nicht gebraucht und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine
Kostenerstattung.
12. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass PV Energy Germany das installierte Produkt
als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf.
PV Energy Germany ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als
Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu
veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes
zulassen.
13. Produktspezifische Bedingungen
13.1. Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in
das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem
örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist.
13.2. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem
Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlichrechtliche Anzeige bei der zuständigen
Baubehörde erfolgt ist. PV Energy Germany kann die Vorlage eines entsprechenden
Nachweises vom Kunden verlangen.
14. Verjährung
14.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.
Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor
dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals
gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer
Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an PV Energy Germany oder einen von
PV Energy Germany benannten Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen
wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim
Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden.
14.3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist beträgt abweichend
von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach-
und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.4. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von PV Energy Germany
(§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genannten
Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
14.5. Soweit PV Energy Germany dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen oder infolge eines
Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen
auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die
Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu
einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben
in jedem Fall unberührt.
15. Widerrufsrecht
Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit PV Energy Germany und verwenden
der Kunde und PV Energy Germany für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss
ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Indikatives unverbindliches Angebot,
Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform der PV Energy
Germany sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches
Widerrufsrecht zu, über das PV Energy Germany gesondert belehrt.
16. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen
16.1. PV Energy Germany ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen
des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf – CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der
Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden
Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz
bieten.
16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer
Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von PV
Energy Germany in Leimen (Amtsgericht Heidelberg, Landgericht Heidelberg), soweit der
Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. PV Energy
Germany ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu
erheben.
16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
16.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.